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title: "§ 28 See-BAV — Prüfungsunterlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/see-bav/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 28 See-BAV — Prüfungsunterlagen

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
