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title: "Anlage 2 SDLWindV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sdlwindv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Anlage 2 SDLWindV

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1745)

mit Nneu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der gesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung.

mit NWEA = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erweiterten Windenergie-Erzeugungsanlage.

Qvb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine Windenergie-Erzeugungsanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.

Qvb, anteilig, NAP ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine erweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeugungseinheiten besteht:

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— Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
