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title: "§ 10 SchwSalmoV — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwsalmov/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwsalmov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 SchwSalmoV — Übergangsvorschriften

Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.

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— Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwsalmov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
