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title: "§ 14 SchwPestV 1988"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwpestv_1988/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwpestv_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14 SchwPestV 1988

Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwpestv_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
