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title: "§ 3 SchwPestMonV — Mitteilungen der Länder"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwpestmonv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwpestmonv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3 SchwPestMonV — Mitteilungen der Länder

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.

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— Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwpestmonv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
