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title: "§ 23 SchwbVWO — Wahlverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwbwo/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 23 SchwbVWO — Wahlverfahren

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in den Fällen des § 177 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils entsprechend.

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— Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
