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title: "§ 16 SchwbVWO — Aufbewahrung der Wahlunterlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwbwo/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 16 SchwbVWO — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

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— Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
