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title: "§ 9 SchwbAwV — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwbawv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 SchwbAwV — Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.

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— Schwerbehindertenausweisverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
