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title: "§ 20 SchwarzArbG — Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwarzarbg_2004/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html"
updated: "2026-07-01T02:22:50+00:00"
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# § 20 SchwarzArbG — Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

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— Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
