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title: "§ 18 SchwarzArbG — Auskunft an die betroffene Person"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwarzarbg_2004/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 18 SchwarzArbG — Auskunft an die betroffene Person

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

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— Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
