---
title: "§ 10a SchwarzArbG — Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schwarzarbg_2004/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 10a SchwarzArbG — Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

---

— Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
