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title: "§ 4 SchVG — Kollektive Bindung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schvg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SchVG — Kollektive Bindung

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

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— Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
