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title: "§ 2 SchVerschrFrdWäG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schverschrfrdw_g/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schverschrfrdw_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 SchVerschrFrdWäG

(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.

(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.

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— Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schverschrfrdw_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
