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title: "§ 15 SchuVAbdrV — Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuvabdrv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuvabdrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 15 SchuVAbdrV — Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen

Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.

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— Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuvabdrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
