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title: "§ 12 SchuVAbdrV — Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuvabdrv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuvabdrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SchuVAbdrV — Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.

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— Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuvabdrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
