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title: "§ 2 SchuTSEV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schutsev/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 SchuTSEV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.



ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;

2.



ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

3.



sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.

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— Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
