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title: "§ 7 SchuldSaarUmstV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuldsaarumstv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuldsaarumstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SchuldSaarUmstV

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buchstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umgestellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwanzig Franken.

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— Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuldsaarumstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
