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title: "§ 55 SchuldRAnpG — Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuldranpg/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 55 SchuldRAnpG — Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das genutzte Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern über Ansprüche aus Vertragsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ausschließlich zuständig.

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— Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
