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title: "§ 53 SchuldRAnpG — Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuldranpg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 53 SchuldRAnpG — Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen

Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
