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title: "§ 39 SchuldRAnpG — Verlängerung der Kündigungsschutzfrist"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuldranpg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 39 SchuldRAnpG — Verlängerung der Kündigungsschutzfrist

Hat der Nutzer auf dem Grundstück in nicht unerheblichem Umfang Um- und Ausbauten oder wesentliche bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäudes unternommen, die nicht den in § 12 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten Umfang erreichen, verlängert sich die in § 38 Abs. 2 bestimmte Frist bis zum 31. Dezember 2010. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde.

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— Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
