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title: "§ 10 SchuhfAusbV — Inhalt von Teil 2"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schuhfausbv_2017/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuhfausbv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 SchuhfAusbV — Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf:

1.



die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuhfausbv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
