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title: "§ 5a SchSV — Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schsv_1998/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsv_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5a SchSV — Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen

(1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.

(2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss mindestens die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.

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— Schiffssicherheitsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsv_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
