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title: "§ 2 SchStV — Amtsperiode"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schstv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schstv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 2 SchStV — Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.

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— Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
