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title: "§ 13 SchSiMeistPrV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schsimeistprv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsimeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 13 SchSiMeistPrV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prüfung Werkschutzmeister/Werkschutzmeisterin außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982 (BGBI. I S. 1232), geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), sowie die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prüfungen Fachkraft für Geld-, Wert- und Sicherheitstransport, Geprüfte Sicherheitskraft und Geprüfte Sicherheitsfachkraft treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsimeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
