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title: "§ 33 SchSiHafV — Allgemeines"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schsihafv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 33 SchSiHafV — Allgemeines

(1) Das Hafengebiet umfasst den gesamten Neuen Vorhafen, die Seeschleuse und erstreckt sich weiter in südliche Richtung bis an die Grenze des militärischen Hafenbereichs, die im Abstand von 100 m parallel zu den Binnenhäuptern der Seeschleuse verläuft. Die erfassten Wasser- und Landflächen sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven.

(2) Im Hafengebiet gelten die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, und die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden sind, in Verbindung mit der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Hafenbehörde ist der militärische Hafenkapitän der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven. Der militärische Hafenkapitän ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 11 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr unter dem Rufzeichen „WILHELMSHAVEN NAVAL PORT RADIO“ empfangsbereit. Er ist auch unter der Telefonnummer + 49 4421-68 49 20 zu erreichen.

(4) Die Hafenbehörde kann Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote innerhalb des Hafenbereichs anordnen und deren Einhaltung überwachen. In Notfällen koordiniert sie die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

(5) Die Verkehrsregelung beim Ein- und Auslaufen in die beziehungsweise aus der Seeschleuse wird von den Schleusenbediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven durchgeführt.

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— Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
