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title: "§ 19 SchSiHafV — Benutzung von Anlegebrücken"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schsihafv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 19 SchSiHafV — Benutzung von Anlegebrücken

(1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.

(2) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.

(3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.

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— Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
