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title: "§ 32 SchRegO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schrego/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html"
updated: "2026-07-01T02:22:41+00:00"
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# § 32 SchRegO

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.

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— Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
