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title: "§ 12 SchRegO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schrego/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SchRegO

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:

1.



der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;

2.



die Gattung und der Hauptbaustoff;

3.



der Heimatort;

4.



der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.



bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;

6.



der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;

7.



der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

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— Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
