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title: "§ 1 SchlussFinG — Errichtung des Sondervermögens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schlussfing/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schlussfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 1 SchlussFinG — Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schlussfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
