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title: "§ 11 SchiffsBelWertV — Neubaupreis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schiffsbelwertv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiffsbelwertv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 11 SchiffsBelWertV — Neubaupreis

Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich vereinbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bauzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erstausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und üblich sind.

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— Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiffsbelwertv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
