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title: "§ 31 SchiedsG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schiedsg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 31 SchiedsG

(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

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den Ort und die Zeit der Verhandlung;

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die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;

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den Gegenstand des Streites;

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den Vergleich der Parteien.

(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

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— Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
