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title: "§ 8 SchiedsAmtsO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schiedsamtso/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsamtso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 8 SchiedsAmtsO

Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

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— Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsamtso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
