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title: "§ 20 SchiedsAmtsO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schiedsamtso/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsamtso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 20 SchiedsAmtsO

Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.

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— Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsamtso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
