---
title: "§ 11a SchfHwG — Verwaltung eines unbesetzten Bezirks"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schfhwg/11a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:22:03+00:00"
---

# § 11a SchfHwG — Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

---

— Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
