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title: "Art 51 ScheckG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/scheckg/art-51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# Art 51 ScheckG

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

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— Scheckgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
