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title: "Art 32 ScheckG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/scheckg/art-32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Art 32 ScheckG

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

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— Scheckgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
