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title: "Art 1 ScheckG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/scheckg/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Art 1 ScheckG

Der Scheck enthält:

1.



die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.



die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.



den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4.



die Angabe des Zahlungsorts;

5.



die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6.



die Unterschrift des Ausstellers.

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— Scheckgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
