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title: "§ 11 SchBesV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/schbesv_2013/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 11 SchBesV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist,

2.



entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird,

3.



entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort genannten Stelle vorgelegt wird,

4.



entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausgehängt wird, oder

5.



einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

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— Schiffsbesetzungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
