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title: "§ 52 SBGWV — Bekanntgabe des Wahlergebnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sbgwv_2017/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sbgwv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 52 SBGWV — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.

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— Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sbgwv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
