---
title: "§ 4 GSA Fleisch — Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/safleischwig/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/safleischwig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 4 GSA Fleisch — Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

(2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

---

— Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/safleischwig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
