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title: "§ 3 GSA Fleisch — Haftung für Sozialversicherungsbeiträge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/safleischwig/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/safleischwig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3 GSA Fleisch — Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

(1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unternehmer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entsprechend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann.

(2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Unternehmer der Fleischwirtschaft.

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— Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/safleischwig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
