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title: "§ 4 SachBezV 1994 — Übergangsvorschrift"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sachbezv_1978/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachbezv_1978/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SachBezV 1994 — Übergangsvorschrift

Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.



Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.

2.



Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen



für die Wohnung
 133,40 DM,

für Heizung
 39,50 DM,

für Beleuchtung
 2,70 DM,

für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.

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— Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachbezv_1978/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
