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title: "§ 7 SaAusbV 2005 — Berichtsheft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/saausbv_2005/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saausbv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SaAusbV 2005 — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saausbv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
