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title: "§ 27a SÜG — Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/s_g/27a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 27a SÜG — Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle

(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.

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— Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
