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title: "§ 14 SÜFV — Bundesministerium der Finanzen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/s_fv_2023/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_fv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14 SÜFV — Bundesministerium der Finanzen

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Teile von Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden erheblich beeinträchtigen würde.

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— Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_fv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
