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title: "§ 12 SÜFV — Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/s_fv_2023/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_fv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SÜFV — Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

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— Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_fv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
