---
title: "§ 5 SüdumfStG — Vertreter des Eigentümers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/s_dumfstg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_dumfstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 5 SüdumfStG — Vertreter des Eigentümers

Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

---

— Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_dumfstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
