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title: "§ 5 RWBestV 2023 — Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rwbestv_2023/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rwbestv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 RWBestV 2023 — Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2023 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0439.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2023 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2023 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0586.

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— Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rwbestv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
