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title: "§ 5 RVOrgRefÜG — Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rvorgref_g/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvorgref_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 RVOrgRefÜG — Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der
Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung sowie die Beschlussfassung in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10.

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— Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvorgref_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
