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title: "§ 38a RVG — Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rvg/38a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 38a RVG — Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

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— Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
